Kaufvorgang
Kaufangebote werden ausschließlich von konzessionierten Immobilienmaklern abgegeben.
Von der SINDIDA-Gruppe ausgewählte und geprüfte Partnerunternehmen sind mit dem kroatischen Immobilien- und Handelsrecht vertraut und verfügen über alle erforderlichen Lizenzen und Versicherungen.
Die persönliche Betreuung und Beratung durch die SINDIDA Group erfolgt selbstverständlich in deutscher oder englischer Sprache.
Kaufprozess
Haftungsausschluss
Das Folgende ist eine vereinfachte Erläuterung des Immobilienkaufprozesses in Kroatien. Der Inhalt des Kauf- und Verkaufsvertrags wird den Umständen jedes Kaufs und Verkaufs gesondert angepasst, und den Vertragsparteien wird während des gesamten Kauf- und Verkaufsprozesses bis zur Eintragung des Eigentumsrechts rechtliche Kompetenz und Flexibilität garantiert zugunsten des Käufers.
Kosten
Die Anschaffungsnebenkosten setzen sich wie folgt zusammen:
Grunderwerbsteuer = 3 % des Kaufpreises.
Maklerprovision = 3% zzgl. gesetzl. MwSt
Anwaltskosten = ca. 1-2% des Kaufpreises
Für Kunden der SINDIDA-Gruppe fallen keine zusätzlichen Kosten für die Grundbucheintragung oder Notarkosten an.
Grundlagen
Ausländer können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Eigentum an Immobilien erwerben. Natürliche oder juristische Personen aus der Europäischen Union können in Kroatien unter den gleichen Bedingungen wie kroatische natürliche oder juristische Personen Eigentum erwerben.
Für land- und forstwirtschaftliche Flächen, Wälder und Naturschutzgebiete gelten andere Regelungen.
Der Kauf einer Immobilie in Kroatien kann grundsätzlich auf zwei verschiedene Arten erfolgen:
1.) Als ausländische natürliche oder juristische Person
oder
2.) Als kroatische juristische Person.
Als ausländische natürliche oder juristische Person in Kroatien benötigen Sie eine Steuernummer, um Immobilien in Kroatien zu kaufen. Die sogenannte OIB-Nummer. Die von der SINDIDA-Gruppe gestellten Rechtsanwälte kümmern sich innerhalb von 48 Stunden um die Ausstellung der OIB durch das zuständige Finanzamt.
Nach Vergabe der OIB-Nummer besteht die Möglichkeit, mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag abzuschließen und die Unterschrift des Verkäufers notariell beglaubigen zu lassen.
DER KAUFVERTRAG
Nach kroatischem Recht müssen alle Preise in Kaufverträgen in Kuna und nicht in Euro angegeben sein. Der Einfachheit halber sind die Preise auf der Website von SINDIDA und seinen Partnern jedoch in Euro angegeben. Als Wechselkurs wird in der Regel der sogenannte Durchschnittskurs der Kroatischen Nationalbank verwendet.
In Kroatien ist es üblich, vor dem eigentlichen Kaufvertrag einen sogenannten Vorvertrag abzuschließen. Diese Verträge sehen in der Regel eine „kapara“ (Anzahlung) in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises vor. Die Anzahlung wird vom Kaufpreis abgezogen. Tritt der Käufer unberechtigt vom Kaufvertrag zurück, ist der Verkäufer berechtigt, die „Kapara“ einzubehalten. Lehnt der Verkäufer den Abschluss des Kaufvertrages ohne Angabe von Gründen ab, hat der Käufer das Recht, vom Verkäufer der Immobilie den doppelten Betrag der gezahlten „kapara“ zu verlangen.
Dieser Vorvertrag ersetzt z. B. das in Deutschland bestehende Konstrukt der „Vormerkung“ und ermöglicht dem Verkäufer die Erfüllung eventuell erforderlicher Zusatzverpflichtungen (z. B. Kündigung von Grundpfandrechten etc.)
Zur Absicherung der Kaution empfiehlt sich die Einrichtung eines „Treuhandkontos“ beim betreuenden Rechtsanwalt. Wird diese Anzahlung an den Verkäufer übergeben, wird der doppelte Betrag als Grundpfandrecht auf das Grundstück/Grundstück zur Sicherung der Anzahlung eingetragen.
Die Registrierungserlaubnis für die Immobilie wird mit der Kaufurkunde beglaubigt und die Registrierungserlaubnis wird beim Notar hinterlegt.
Die Eintragungserlaubnis wird vom Notar ausgestellt und ausländische natürliche oder juristische Personen können sich als Eigentümer eintragen lassen.
Der Kaufvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis. Dennoch und z.B. abweichend vom deutschen Recht muss lediglich die Unterschrift des Verkäufers notariell beglaubigt werden. Für Sie bedeutet dies, dass keine zusätzliche Anfahrt zum Abschluss des Kaufvertrages notwendig ist.